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PHOSPHOR, WEISS, GESCHMOLZEN - UN 2447 - Gefahrnr. 446 - ERICard-Nr. 4-39 - UN2447

Stoff PHOSPHOR, WEISS, GESCHMOLZEN
UN-Nummer 2447
Gefahrnummer 446
ADR-Gefahrzettel +
ADR-Klasse 4.2
Klassifizierungscode ST3
Verpackungsgruppe I
ERI-Card 4-39
  • Gefährlich für Haut, Augen und Atemwege.
  • Giftig bei Verschlucken, Einatmen oder Hautkontakt.
  • Leicht oder spontan entzündbar.
  • Entwickelt bei Brand oder unter Wärmeeinwirkung gefährliche Dämpfe.
  • Gefahr einer heftigen Reaktion bei Erhitzung oder Brand.
  • Wird unter erhöhter Temperatur transportiert.
  • Entwickelt giftige und reizende Dämpfe, auch im Brandfall.
  • Erwärmung von Behältern kann zum Druckanstieg und Bersten führen.
  • Die Temperatur des geschmolzenen transportierten Stoffes kann über dessen Flammpunkt liegen!

4.1 Allgemeine Massnahmen.

  • Nicht rauchen, Zündquellen ausschließen.
  • Gefahr für die Öffentlichkeit! Personen in der Nähe auffordern, in Gebäuden zu bleiben, Fenster und Türen zu schließen und Klimaanlagen abzustellen. Evakuierung von Personen erwägen.
  • Mit dem Wind vorgehen. Schutzausrüstung bereits vor dem Betreten des Gefahrenbereichs anlegen.
  • Zahl der Einsatzkräfte im Gefahrenbereich beschränken.

4.2 Massnahmen bei Stoffaustritt.

  • Lecks wenn möglich schließen.
  • Ausgetretenes Produkt mit allen verfügbaren Mitteln auffangen.
  • Falls der Stoff in offenes Gewässer oder Kanalisation gelangt, zuständige Behörde informieren.
  • Dämpfe mit Wassersprühstrahl niederschlagen.

4.3 Massnahmen bei Feuer (falls Stoff betroffen).

  • Mit Vollstrahl löschen.
  • Brandgase wenn möglich mit Sprühstrahl niederschlagen.
  • Aus Umweltschutzgründen Löschmittel zurückhalten.
  • Falls der Stoff in die Augen gelangt ist, mindestens 15 Minuten mit Wasser spülen und Personen sofort medizinischer Behandlung zuführen.
  • Personen, die mit dem Stoff in Berührung gekommen sind oder Dämpfe eingeatmet haben, sofort medizinischer Behandlung zuführen. Dabei alle verfügbaren Stoffinformationen mitgeben.
  • Bei Verbrennungen die betroffenen Hautbereiche sofort und so lange wie möglich mit kaltem Wasser kühlen. An der Haut haftende Kleidung nicht entfernen.
  • Kontaminierte Kleidung sofort entfernen und betroffene Hautbereiche mit Seife und viel Wasser spülen.
  • Mund-zu-Mund-Beatmung vermeiden. Beatmungsgeräte anwenden.

7.1 Ablegen der Schutzkleidung.

  • Vor dem Ablegen von Maske und Schutzanzug kontaminierten Anzug und Atemschutzgerät mit Wasser abspülen.
  • Beim Entkleiden von kontaminierten Einsatzkräften oder bei der Handhabung von kontaminiertem Gerät chemikalienbeständige Kleidung und umluftunabhängigen Atemschutz tragen.
  • Kontaminierte Reinigungsflüssigkeit zurückhalten.

7.2 Reinigung der Ausrüstung.

Bitte nehmen Sie die Verwendungshinweise zu den ERI-Cards auf der ERI-Card Übersichtsseite zur Kenntnis.

Diese ERICard kann im Original unter folgendem Link aufgerufen werden: http://www.ericards.net/psp/ericards.psp_ericard?lang=3&subkey=24471431

© European Chemical Industry Council (CEFIC) 2015-2019.

http://www.cefic.org - Tel +32 (0)2 436 9300

  • cbrn/ericards/klasse_4-2/24471431.txt
  • Zuletzt geändert: 16.08.2022 13:19
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