cbrn:allgemein:gefahrengruppen

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Gefahrengruppen

Bauliche Anlagen in denen mit CBRN-Stoffen umgegangen wird werden entsprechend der durchzuführenden Maßnahmen eingeteilt. Außerdem werden nach FwDV 500 folgende weitere Einteilungen getroffen:

Transportunfälle sind zunächst wie Gefahrengruppe II zu behandeln.

Terroristische Anschläge sind grundsätzlich wie Gefahrengruppe III zu behandeln.

Art des Gefahrstoffs Gefahrengruppe I Gefahrengruppe II Gefahrengruppe III
allgemein Einsatz ohne Sonderausrüstung gestattet
Atemschutz zur Vermeidung von Inkorporation
Aufbau eines Dekonplatzes ggf. nicht nötig
Einsatz nur mit Sonderausrüstung
besondere Überwachung und Dekontamination/Hygiene (Aufbau Dekon-Stufe II)
wie Gefahrengruppe II, aber zusätzlich Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich
atomar Zu den erforderlichen Messgeräten siehe Strahlenschutzmessgeräte
keine weiteren Maßnahmen neben den allgemein gültigen (siehe oberstes Feld) PSA: für den Ersteinsatz mindestens Körperschutz Form 1 (Kontaminationsschutzhaube)
Menschenrettung: bei baulichen Anlagen Dosiswarngerät und Filmdosimeter erforderlich, bei Transportunfällen können diese entfallen.
PSA: Körperschutz Form 2 oder 3 (Kontaminations- oder Chemikalienschutzanzug), bei möglicher Inkorporation von leichtflüchtigen Radionukliden über die Haut grundsätzlich CSA (Form 3)

Bereiche in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird dürfen ohne Anwesenheit einer fachkundigen Person, auch zur Menschenrettung, nicht betreten werden!
biologisch PSA: mindestens Körperschutz Form 1
Atemfilter ABEK2-P3
PSA: Körperschutz Form 2 oder 3
Umluftunabhängiges Atemschutzgerät

Bereiche in denen mit Arbeitsstoffen der Risikogruppen 4 umgegangen wird dürfen ohne Anwesenheit einer fachkundigen Person, auch zur Menschenrettung, nicht betreten werden!
chemisch PSA: Körperschutz Form 1 PSA: Körperschutz Form 2 oder 3

Bereiche, bei denen es sich um militärische Anlagen mit Munition oder chemischen Kampfstoffen handelt, dürfen ohne Anwesenheit eines zuständigen und fachkundigen Militärangehörigen auf keinen Fall - auch nicht zur Rettung von Menschenleben - betreten werden.
aufgrund der stark unterschiedlichen Eigenschaften von chemischen Stoffen muss die persönliche Sonderausrüstung im Einzelfall geprüft werden

Wenn das thermische Risiko höher zu bewerten ist als das von den CBRN-Stoffen ausgehende (z.B. zur Brandbekämpfung, Austritt brennbarer Gase, etc.) oder wenn eine unaufschiebbare Menschenrettung durchzuführen ist und keine Zeit bleibt eine entsprechende Körperschutzform anzulegen ist Körperschutzform 1 zu tragen.

  • Für die Einteilung der Bio-Gefahrengruppen siehe auch Risikogruppen.
  • FwDV 500, Stand 2012
  • cbrn/allgemein/gefahrengruppen.txt
  • Zuletzt geändert: 16.08.2022 13:17
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