Alle Personen, Einsatzkräfte und Gerätschaften, die sich in Bereichen der biologischen Gefahrengruppe II B und III B aufgehalten bzw. eingesetzt worden sind, gelten als kontaminiert, solange nicht entsprechend desinfiziert wurde oder eine fachkundige Person eine Kontamination mit B-Gefahrstoffen mit Sicherheit ausschließen kann.