Die Amtshilfe ist im Artikel 35 des Grundgesetzes und in den Paragraphen 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt.
Eine Behörde ersucht eine andere, ihr bei der Erledigung einer Aufgabe Hilfe zu leisten. Werden bei der Erledigung der Aufgabe Zwangsmittel angewandt, so wird von Vollzugshilfe gesprochen.
Die ersuchende (anfordernde) Behörde ist dafür zuständig, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und durchgeführt werden kann. Die ersuchte (angeforderte) Behörde legt die Art und Weise der Durchführung fest und trägt die Verantwortung für diese.
Eine der folgende Bedingungen ist für die Anforderung einer Behörde zur Amtshilfe erforderlich:
Die ersuchende Behörde
Die ersuchte Behörde ist verpflichtet Amtshilfe zu leisten, sofern diese nicht abgelehnt werden kann.
Es gibt einerseits Amtshilfegesuche die abgelehnt werden müssen, andererseits solche deren Erfüllung im Ermessen der ersuchten Behörde liegt.
In folgenden Fällen kann die ersuchte Behörde (hier explizit Feuerwehr) selbst entscheiden ob sie der Anforderung nachkommt oder diese ablehnt:
Die ersuchte Behörde darf die Amtshilfe nicht aus einem anderen als diesen Gründen verweigern. Auch wenn sie die Maßnahme für unzweckmäßig hält ist dies keine Begründung.
Hält sich die ersuchte Behörde nicht für zuständig und die ersuchende Behörde besteht auf die Amtshilfe, so trifft eine gemeinsam fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde die Entscheidung über die Pflicht zur Amtshilfe.
In den folgenden Fällen muss das Amtshilfeersuchen abgelehnt werden:
Die Amtshilfe
Details zur Anforderung des THWs in Amtshilfe ist auf der Seite THW beschrieben.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.